S T A T U T E N

ENERGIEGENOSSENSCHAFT REGION OSTSCHWEIZ - ENGERO


INHALT

I. Name, Sitz, Zweck und Dauer Seite 2
II. Mitgliedschaft Seite 2
III. Finanzielles Seite 4
IV. Organe Seite 5
V. Schlussbestimmungen Seite 8

In diesem Dokument wird der Einfachheit halber die männliche Form verwendet. Frauen
sind selbstverständlich mit gemeint.


I. Name, Sitz, Zweck und Dauer der Genossenschaft
Artikel 1
Unter dem Namen Energiegenossenschaft Region Ostschweiz, ENGERO, besteht eine
Genossenschaft im Sinne von Art 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in
Roggwil. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.


Artikel 2
Die Genossenschaft bezweckt:
 die aktive Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung in den Bereichen

Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Verwaltung.
 Die Errichtung von oder Beteiligung an Energieerzeugungsanlagen und deren Planung,

Verwaltung, Betrieb, Unterhalt aus dem Bereich der erneuerbaren Energien sowie
zukünftiger Technologien, die ganz oder teilweise zu den erneuerbaren Energien
gehören.

 die Unterstützung bei der Realisierung von Energiesparmassnahmen.
 die Vermittlung von Energie-Contracting Möglichkeiten im Zusammenhang mit

Tätigkeiten aus Artikel 2, Punkt 2
 die Aufklärung und die sachgerechte Information über das Energiesparen und den

Einsatz erneuerbaren Energieformen sowie zukünftiger Technologien in Zusammenarbeit
mit interessierten Stellen und Behörden.

 die Förderung der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden, Lehranstalten,
Elektrizitätswerken, Verbänden usw.

 die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und
Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie
Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.

 die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern
und verwalten und sich an Unternehmen im In- und Ausland beteiligen.

 die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere des
Einzelhandels. Sie kann Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen
sowie Garantien oder Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.



II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den
Genossenschaftszweck unterstützen.

Der Eintritt in die Genossenschaft kann jederzeit durch schriftliche Beitrittserklärung mit
Anerkennung der Statuten und Erwerb von Anteilscheinen erfolgen. Die Aufnahme wird
durch Beschluss des Vorstandes vollzogen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Artikel 4
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und sie nach
aussen zu vertreten.


Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 Austritt: Der Austritt ist auf Ablauf des Geschäftsjahres möglich, frühestens jedoch nach

dreijähriger Mitgliedschaft durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und unter
Beachtung einer 6-monatigen Kündigungsfrist.

 Ausschluss: Im Falle von triftigen Gründen (schwerwiegende Missachtung der
Genossenschaftsziele, schädigendes oder konkurrierendes Verhalten, Nichtbezahlung
von gemahnten Beiträgen) kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder können vom Vorstand zur
Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet werden, sofern nach den
Umständen durch den Austritt ein erheblicher Schaden für die Genossenschaft erwächst
oder gar deren Fortbestand gefährdet ist. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.


 Tod eines Mitgliedes.


 Auflösung bei juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.


Ausscheidende Mitglieder oder ihre Erben haben Anspruch auf die Rückzahlung des
Anteilscheines oder der Anteilscheine zum inneren Wert, höchstens zum Nennwert. Stirbt
der Genossenschafter, so können die Erben oder ein von Ihnen bezeichneter Vertreter mit
Zustimmung des Vorstandes in die Rechte und Pflichte des Verstorbenen eintreten.

Ausscheidenden Mitgliedern steht kein weiteres Recht am Genossenschaftsvermögen zu.


Artikel 6
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche
Haftung und Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.



III. Finanzielles

Artikel 7
Die Genossenschaft beschafft sich Mittel durch:

Jahresbeitrag


Ausgabe von Genossenschaftsanteilen

Das Genossenschaftskapital entspricht der Summe der gezeichneten Anteilsscheine.
Die Genossenschaft gibt Anteilscheine zu CHF 200 und CHF 1‘000 aus. Jedes
Einzelmitglied ist verpflichtet, bei seinem Eintritt mindestens einen Anteilschein zu
CHF 200 zu übernehmen. Jedes Kollektivmitglied (Gemeinden, Genossenschaften
oder Vereine, Firmen) ist verpflichtet, bei seinem Eintritt mindestens einen
Anteilschein zu CHF 1‘000 zu übernehmen. Die Übernahme weiterer Anteilscheine ist
zu einem beliebigen Zeitpunkt möglich. Der Vorstand kann das
Genossenschaftskapital jederzeit durch Ausgabe neuer Anteilsscheine erhöhen. Die
Anzahl Anteilsscheine, die ein Genossenschafter besitzen darf, ist unbeschränkt. Der
Vorstand kann Zertifikate ausgeben.


Darlehen von Genossenschafter


Fremdkapital

Spenden oder Legate



Artikel 8
Ein allfälliger Gewinn der Genossenschaft dient zunächst der Äufnung eines Reservefonds.

Ein verbleibender Überschuss kann auf Beschluss der Generalversammlung zur Verzinsung
der Genossenschaftsanteile verwendet werden.
Der Zinsfuss wird durch die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Vermögenslage
und des Geschäftsganges festgesetzt. Er beträgt maximal 3.0%.
Die Genossenschaft beachtet bei ihrem Mitteleinsatz neben dem Genossenschaftszweck
auch wirtschaftliche Kriterien.


Artikel 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


IV. Organe

Artikel 10
Die Organe der Genossenschaft sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle



a) Die Generalversammlung
Artikel 11

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter; ihr
stehen folgende Befugnisse zu:

1. Festsetzung und Änderung der Statuten
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl der Revisionsstelle
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
6. Beschlussfassung über die Verwendung des Geschäftsergebnisses
7. Décharge - Erteilung des Vorstandes
8. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das

Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Vorstand vorgelegt
werden.



Artikel 12
Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es vom Vorstand oder
von der Revisionsstelle beschlossen wird, wenn es vom zehnten Teil aller Mitglieder
schriftlich verlangt wird oder wenn es durch eine ordentliche Generalversammlung
vorgängig beschlossen wurde.

Die Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor der dem Versammlungstag über E-
Mail oder, falls von einzelnen Genossenschaftern ausdrücklich gewünscht, per Post
einberufen. Der Einladung sind Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung, bei Statutenänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen
Änderung beizulegen.

Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der

Versammlung einzureichen. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

In ausserordentlichen Situationen kann die GV und deren Ablauf, sowie Abstimmungen ohne
persönliche Anwesenheit durchgeführt werden, sofern das übergeordnete Recht dies
zulässt.

Artikel 13
Jeder Genossenschafter hat unabhängig von seiner Anzahl Anteilscheine eine Stimme. Ein
Genossenschafter kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen anderen
Genossenschafter vertreten lassen. Kein Bevollmächtigter kann mehr als einen
Genossenschafter vertreten. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die
Generalversammlung im Original mitzubringen.


Artikel 14

Für Statutenänderungen, Rekursentscheide bei Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung der
Genossenschaft, Liquidation oder Fusion der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von
2/3 der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen. Soweit das Gesetz oder die
Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit
absolutem Mehr der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, bei
Sachgeschäften der Stichentscheid des Präsidenten.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mehrheit der Anwesenden nicht
die geheime Abstimmung verlangt. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.


b) Der Vorstand
Artikel 15
Zur Leitung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung einen Vorstand, bestehend
aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes
sind wieder wählbar.


Artikel 16
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst, wobei bei Beschlussfassung mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss.


Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. In den Kompetenzbereich des

Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ
vorbehalten sind.

Der Vorstand bestimmt auch über die Auftragsvergabe von Arbeiten, die sich aus den
Investitionen und dem Betrieb der Genossenschaft ergeben. Aufträge werden prioritär an
Anbieter vergeben, die selbst Mitglied der Genossenschaft sind. Voraussetzung für die
Auftragsvergabe bildet – unabhängig der Mitgliedschaft – ein ausgezeichnetes Preis-
/Leistungsverhältnis.

Artikel 17
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gegen aussen und entscheidet über die
Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Er kann auch weiteren Personen die
Zeichnungsberechtigung erteilen. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der
Genossenschaft führen sowohl Vorstandsmitglieder als auch weitere Personen jeweils
kollektiv zu zweien.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben an eine
oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein
brauchen. Der Vorstand regelt dessen/deren Aufgaben und Kompetenzen.


Artikel 18
Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
verlangen oder ein Mitglied des Vorstandes oder der Revisionsstelle das Begehren auf
Einberufung stellt.
Mitglieder des Vorstandes haben auf eine angemessene Entschädigung Anspruch.

Der Vorstand kann aus seiner Mitte Delegationen und Ausschüsse bestellen.

Der Vorstand kann die Geschäftsführung oder einzelne Bereiche derselben sowie die
Vertretung der Genossenschaft an eine oder mehrere Personen, die nicht
Vorstandsmitglieder oder Genossenschafter zu sein brauchen, übertragen.

Wenn der Vorstand seine Aufgaben delegiert, erlässt er ein Organisationsreglement, welches
die Aufgaben von Vorstand, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt, sowie
insbesondere die Berichtersttattungspflicht.
Bei der Delegation stellt er sicher, dass nur Kollektivunterschriftsregelungen bestehen.

c) Die Revisionsstelle
Artikel 19
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

- die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
- sämtliche Genossenschafter zustimmen;
- die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat;
- keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Genossenschaft zu einer
Revision verpflichten.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

V. Schlussbestimmungen
Artikel 20
Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das
Genossenschaftsvermögen. Dagegen wird Ihnen der einbezahlte Genossenschaftsanteil
zurückbezahlt.
Der auszubezahlende Betrag wird innert sechs Monaten nach dem Ausscheiden des
Mitgliedes fällig. Der Vorstand ist berechtigt, die Auszahlung maximal um weitere 30 Monate
zu verschieben, falls durch die Rückzahlung laufende Projekte gefährdet werden. Der
Genossenschaft steht für allfällige Gegenforderungen irgendwelcher Art das Recht der
Verrechnung zu.


Artikel 21
Mitteilungen an Genossenschafter haben in schriftlicher Form zu erfolgen, wobei die
Kommunikation per E-Mail explizit mit gemeint ist Die öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen im Schweizerischen Handelsblatt.


Artikel 22
Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen und daraufhin
die Genossenschaftsanteile zum Nennwert zurückzuzahlen. Ein allfälliger
Liquidationsüberschuss ist zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung
gemeinnütziger Bestrebungen zu verwenden. Den Entscheid hierüber fällt die
Generalversammlung.

Inkrafttreten
Diese Änderungen treten mit der Beschlussfassung in Kraft.

Freidorf, den 1. Juni 2021

Unterzeichnet

Bernhard Wälti                           Silvia Klöti
Präsident                             Aktuarin